§ 5 Schriftverkehr — Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Schriftverkehr
Rückverweise
Nach der Beschlussfassung über die Tagesordnung und nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Begutachtungskommission der seit der letzten Sitzung zum Auswahlverfahren geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.
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