(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 10, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, § 13, § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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