§ 15 Ausfertigungen — Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst
Gliederung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 15 Ausfertigungen
Schriftstücke, die im Namen der Begutachtungskommission ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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