§ 1.
a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechnik ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechnik, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
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