BundesrechtVerordnungen61. Nachtrag zum Arzneibuch

61. Nachtrag zum Arzneibuch

In Kraft seit 16. Februar 2019
Up-to-date

§ 1

Die deutschsprachige Fassung des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.3, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2

Die Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.2, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.3 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.