(1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich
1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure, oder
2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepileptika oder Kurzzeitnarkotika angewendet zu werden.
(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden