BundesrechtVerordnungenArzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen§ 7

§ 7

In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date

(1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich

1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure, oder

2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte

als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepileptika oder Kurzzeitnarkotika angewendet zu werden.

(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

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