BundesrechtVerordnungenArzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen§ 3

§ 3

In Kraft seit 05. Februar 2019
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Arzneimittel, die Aminophenazon oder seine Verbindungen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind.

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