(1) Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften als genusstauglich beurteilten Schlachtkörper von
1. Schweinen mit einem Zweihälftengewicht – dem Warmgewicht – von mindestens 70 kg,
2. Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern entweder mit Vorder- und Hinterfüßen oder ohne im Karpalgelenk abgetrennten Vorder- und im Tarsalgelenk abgetrennten Hinterfüßen,
3. Schweinen – soweit sie nicht abgespeckt sind –, bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden,
4. Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern –, soweit sie nicht abgespeckt sind – bei denen nach der Verwiegung der Kopf entfernt wurde.
(2) Schweineschlachtkörper sind auf Grundlage von Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufzumachen. Zusätzlich sind das Gehirn und das Rückenmark sowie die Ausschnitte von Augen und Ohren zu entfernen.
(3) Wird hingegen von der Aufmachungsform des Abs. 2 hinsichtlich des Gehirns oder des Rückenmarks oder hinsichtlich der Ausschnitte von Augen und Ohren abgewichen, so hat der betreffende Schlachtbetrieb die angewendete Schlachtkörperaufmachung dem Lieferanten des Tieres entsprechend Art. 1 lit. c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 sowie der Agrarmarkt Austria (AMA) gemäß § 2 der Vieh-Meldeverordnung 2018, BGBl. II Nr. 24/2019, mitzuteilen.
(4) Die Berichtigungsfaktoren für Schweineschlachtkörper gemäß Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 sind in § 9 Abs. 5 der Vieh-Meldeverordnung 2018 festgelegt. Diese sind im Rahmen der Meldungen gemäß der Vieh-Meldeverordnung 2018 anzuwenden.
(5) Der Kopf des Schlachttieres darf unzerteilt an einer der beiden Schlachtkörperhälften verbleiben.
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