§ 11 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen — Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Rückverweise
Die dem Klassifizierer (qualifizierten Einstufer) im Rahmen der Klassifizierung durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellenden Messgeräte zur Bestimmung der Masse und die entsprechenden Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) müssen den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften genügen. Dies gilt ebenso für allfällig eingesetzte Klassifizierungsgeräte.
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