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Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
In Kraft seit 19. Dezember 2020
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§ 5 Inkrafttreten — Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
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Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
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