§ 9 — VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
Gliederung
5. Abschnitt Inkrafttreten und Anwendungszeitraum
§ 9
Rückverweise
Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des § 26c Z 68 KStG 1988 anzuwenden.
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