Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, kann die AMA auf die Leistung einer Sicherheit verzichten, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 500 Euro beträgt und das Zahlungsversprechen nach Art. 18 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 abgegeben wird.
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