Die AMA kann abweichend von Art. 51 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 andere Arten von Sicherheiten im Sinne des Art. 51 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre.
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