(1) Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Erstattungsbescheinigungen, hat die beteiligte Person im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
(2) Im Rahmen von elektronisch verwalteten Lizenzen erfolgen die Abschreibungen der Lizenzen durch die Zollbehörden und die Rückübermittlung der Daten an die AMA ebenfalls auf elektronischem Weg.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise