BundesrechtVerordnungenBudapester Vertrag – Kundmachung

Budapester Vertrag – Kundmachung

In Kraft seit 23. März 1984
Up-to-date

Art. 1

Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 20. Jänner 1981, mit dem die Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren *) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.