Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung
Vorwort
Art. 1
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 11. Dezember 1980 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen hat dadurch zu erfolgen, daß der Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1., Kohlmarkt 8 bis 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.