Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Weststeiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:
1. Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden Ligist, Stainz, Deutschlandsberg oder Eibiswald zu stammen. Die geographische Abgrenzung und Festlegung der zulässigen Leitsorten erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Weststeiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
2. Die für den jeweiligen Ortswein definierten Leitsorten müssen vom Regionalen Weinkomitee Steiermark genehmigt werden.
3. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April, bei Blauem Wildbacher als Schilcher ausgebaut nicht vor dem 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
4. Der frühestmögliche Verkaufstermin ist, außer bei Blauem Wildbacher als Schilcher ausgebaut, der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
5. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
6. Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde zur Rebsorte hat mindestens 1,5: 1 zu betragen.
7. Die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ und die Gemeinde sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.
8. Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.
(Anm.: Art. 3 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 250/2024 lautet: „§ 8 Abs. 8 entfällt“. Der Paragraph hat keine Absätze, daher konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.)
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