Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:
1. Der Wein muss ausschließlich aus handgelesenen Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weststeiermark geerntet wurden.
2. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Silberberg zu erfolgen.
3. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines und der Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ verwendet werden.
4. Die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ ist auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichtetend anzuführenden Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben. wobei „DAC“ in kleineren Schriftzeichen anzugeben ist als „Weststeiermark“.
5. Die Angabe des Weinbaugebietes „Steiermark“ ist nicht zulässig.
6. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
7. Es dürfen nur folgende Rebsorten verwendet werden: Blauer Wildbacher (ausgebaut als Schilcher), Welschriesling, Weißburgunder, Morillon, Grauburgunder, Riesling, Muskateller, Sauvignon blanc, Traminer und Verschnitte daraus.
8. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 15. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres, bei als Schilcher ausgebautem Blauen Wildbacher und bei Welschriesling nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres, erfolgen.
9. Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres verkauft werden; ausgenommen davon sind als Schilcher ausgebauter Blauer Wildbacher, und Weine der Rebsorte Welschriesling.
10. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
11. Bei Weststeiermark DAC der Kategorie Gebietswein mit der traditionellen Bezeichnung „Schilcher“ ist diese als „Schilcher Klassik“ anzugeben.
12. Die Rebsorte darf am Etikett nicht größer als die Bezeichnung Weststeiermark angegeben werden.
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