BundesrechtVerordnungenDAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“§ 3

§ 3

In Kraft seit 30. November 2018
Up-to-date

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Vulkanland Steiermark ersichtlich sein.

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