BundesrechtVerordnungenVerlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz

Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz

In Kraft seit 31. Dezember 1953
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