BundesrechtVerordnungenVerlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz

Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz

In Kraft seit 31. Dezember 1953
Up-to-date

Art. 1

Die Frist zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz wird bis zum 30. Juni 1954 verlängert.