(1) Diese Verordnung tritt mit 20. November 2018 in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist anwendbar auf Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2017 enden, sofern der Jahresabschluss am Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt noch nicht aufgestellt wurde.
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