BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2019

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2019

In Kraft seit 15. November 2018
Up-to-date

Art. 1

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 mit 1,020 festgesetzt.