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Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann
§ 4
§ 4
In Kraft seit 01. Juli 1961
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§ 4 — Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann
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Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1961 in Kraft.
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