§ 1 — Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann
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Für im § 16 Abs. 1 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes nicht genannte Personen werden die Anfangstermine für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, soweit dies nicht durch Z. 1 lit. a und b und Z. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1960, BGBl. Nr. 162, geschehen ist, wie folgt festgesetzt:
1. Für Personen mit Einkünften im Jahre 1955 von mehr als 9000 S bis einschließlich 15.000 S
a) wenn nach dem 31. Dezember 1960 bis einschließlich 30. Juni 1963 eine Entschädigung angeboten wurde und keine schriftliche Einigung über die angebotene Entschädigung zustande gekommen ist oder eine Finanzlandesdirektion auf einen Antrag schriftlich erklärt hat, daß eine Entschädigung nicht angeboten werden kann, der Tag, an dem das Anbot oder die ablehnende schriftliche Erklärung der Finanzlandesdirektion vom Geschädigten oder sonst Anspruchsberechtigten empfangen wurde,
b) wenn bis 30. Juni 1963 keine Entschädigung angeboten oder eine ablehnende schriftliche Erklärung der Finanzlandesdirektion vom Geschädigten oder sonst Anspruchsberechtigten nicht empfangen wurde, der 1. Juli 1963.
2. Für Personen mit Einkünften im Jahre 1955 von mehr als 15.000 S
a) bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z. 1 lit. a der dort genannte Termin,
b) bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z. 1 lit. b der 1. Oktober 1963.
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