Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann
Vorwort
Art. 1
Für im § 16 Abs. 1 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes nicht genannte Personen werden die Anfangstermine für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, wie folgt festgesetzt:
1. Für Personen mit Einkünften im Jahre 1955 von 9001 S bis 15.000 S,
a) wenn bis 30. Juni 1960 eine Entschädigung angeboten wurde und keine schriftliche Einigung über die angebotene Entschädigung zustande gekommen ist oder eine Finanzlandesdirektion auf einen Antrag schriftlich erklärt hat, daß eine Entschädigung nicht angeboten werden kann, der 1. April 1960;
b) wenn nach dem 30. Juni 1960 eine Entschädigung angeboten wurde und keine schriftliche Einigung über die angebotene Entschädigung zustande gekommen ist oder eine Finanzlandesdirektion auf einen Antrag schriftlich erklärt hat, daß eine Entschädigung nicht angeboten werden kann, der 1. Jänner 1961;
(Anm.: lit. c aufgehoben durch § 2, BGBl. Nr. 162/1961)
2. Für Personen mit Einkünften im Jahre 1955 von 15.001 S bis 72.000 S bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z. 1 lit. a und b die dort genannten Termine.