BundesrechtVerordnungenVerwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

In Kraft seit 09. Oktober 2018
Up-to-date

§ 1

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich an die Stabsstelle Interne Revision und Compliance (PD.S) zu erfolgen, welche die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat.

§ 2

(1) Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Stabsstelle Interne Revision und Compliance (PD.S.) eine Verfügung im Einzelfall.

(2) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete der Parlamentsdirektion oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.

(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung der Erlöse ist vom Direktorium der Parlamentsdirektion vorzubereiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.