§ 9 Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde — Schiffstechnikverordnung
Gliederung
2. Teil Zulassung
§ 9 Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde
Rückverweise
(1) Bei Verlust der Zulassungsurkunde hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich bei der Behörde die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.
(2) Ist die Zulassungsurkunde unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so ist sie vom Verfügungsberechtigten der Behörde zurückzustellen und die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.
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