(1) Für die Untersuchung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Untersuchung durchführenden Behörde zu tragen hat.
(2) Kosten der Untersuchung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 19 Abs. 2 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 und 26 Abs. 7 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
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