§ 29 Zurückbehalten der Zulassungsurkunde — Schiffstechnikverordnung
Gliederung
4. Teil Fahrtauglichkeit – Untersuchung
§ 29 Zurückbehalten der Zulassungsurkunde
Rückverweise
Werden bei der Untersuchung an einem Fahrzeug wesentliche Mängel festgestellt, so hat die Behörde die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt zu untersagen und die Zulassungsurkunde sowie gegebenenfalls das Schild gemäß § 8 Abs. 2 bis zu dem Zeitpunkt zurückzubehalten, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
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