§ 24 Freiwillige Untersuchung — Schiffstechnikverordnung
Gliederung
4. Teil Fahrtauglichkeit – Untersuchung
§ 24 Freiwillige Untersuchung
Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen. Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden