§ 23 Untersuchung von Amts wegen — Schiffstechnikverordnung
Gliederung
4. Teil Fahrtauglichkeit – Untersuchung
§ 23 Untersuchung von Amts wegen
Rückverweise
Besteht der Verdacht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit Bescheid eine Untersuchung des Fahrzeuges anzuordnen.
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