§ 20 Erstuntersuchung — Schiffstechnikverordnung
Gliederung
4. Teil Fahrtauglichkeit – Untersuchung
§ 20 Erstuntersuchung
Rückverweise
(1) Eine Erstuntersuchung ist vor der erstmaligen Zulassung eines neu gebauten Fahrzeuges oder eines bisher noch nie zugelassenen Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, das erstmals in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 gelangt durchzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Erstuntersuchung eines Sportfahrzeuges mit einer Länge von weniger als 20 m und einem Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) von weniger als 100 m³ das über eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als zehn Jahre ist, verfügt, nur durchzuführen, wenn mindestens eine der in Artikel 2.03 Abs. 1 der Anlage 4 angeführten Einrichtungen vorhanden ist und kein Abnahmebefund bzw. Gutachten vorliegt; in diesem Fall beschränkt sich die Untersuchung auf diese Einrichtungen.
(3) Die Erstuntersuchung von Waterbikes wird durch eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung ersetzt, die nicht älter als zehn Jahre sein darf. Die Erstuntersuchung eines Waterbikes, das noch nie zugelassen war und dessen CE-Kennzeichnung mindestens zehn Jahre alt ist, beschränkt sich auf die in § 21 Abs. 5 angeführten Punkte.
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