BundesrechtVerordnungen59. Nachtrag zum Arzneibuch

59. Nachtrag zum Arzneibuch

In Kraft seit 25. September 2018
Up-to-date

§ 1

Die deutschsprachige Fassung des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.1, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2

Die Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.