(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen, BGBl. II Nr. 117/2007, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
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