(1) Hinsichtlich der der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 7 Erwachsenenschutzvereinsgesetz hat
1. der Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien sowie
2. der Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung im Bundesland Vorarlberg
tätig zu werden.
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