(1) Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:
1. Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung,
2. NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz – Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung,
3. Verein Erwachsenenvertretung Salzburg,
4. Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung.
(2) Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 7 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:
1. Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung,
2. Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung.
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