BundesrechtVerordnungenApplikationsentwicklung – Coding-Ausbildungsordnung§ 6

§ 6Datentechnik und Systemmanagement

In Kraft seit 01. November 2019
Up-to-date

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Unterschiede Cloud- und On-Premise-Lösungen,

2. Client- und Serverbetriebssysteme,

3. Kenntnis der Möglichkeiten des Datenaustausches,

4. Urheberrecht und Datenschutz.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden