(1) Der Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Applikationsentwickler – Coding oder Applikationsentwicklerin – Coding) zu bezeichnen.
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