(1) Bei der Bestellung bzw. Nachbesetzung von Mitgliedern der von den Dienstrechtsvorschriften einschließlich Statut vorgesehenen Kommissionen und Beiräte, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.
(2) Bei der Zusammensetzung der Kommissionen, Beiräte oder vergleichbaren entscheidenden oder beratenden Gremien hat der Dienstgeber grundsätzlich auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis der weiblichen und männlichen Kommissionsmitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Vor der Bestellung von Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMEIA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die bzw. der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an den Sitzungen der Kommissionen und Beiräte mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.
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