(1) Der Dienstgeber sorgt bei Bedarf für eine geeignete Nachschulung der zurückkehrenden karenzierten Bediensteten.
(2) Der Dienstgeber informiert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Karenzurlaub befinden, auf Wunsch über Ausschreibungen und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
(3) Über Ersuchen von aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten wird die personalführende Stelle diese rechtzeitig, jedoch spätestens vier Wochen vor Dienstantritt, zu einem Gespräch über ihre künftige Verwendung einladen. Es ist anzustreben, diese Bediensteten in den Informationsfluss ihres zukünftigen Arbeitsplatzes einzubinden.
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