(1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte oder Verwaltungs-Innovations-Programme ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung wird auf die Frauenförderung Bedacht genommen.
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