Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Vorwort
3. Abschnitt
Umstrukturierung und Umstellung
§ 12 Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung
(1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ab 16. Oktober 2018 eingereicht werden von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind.
(2) Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten:
1. eine ausführliche Beschreibung der beantragten Umstellungsmaßnahme gemäß § 13 zuzüglich der Angabe, inwiefern diese geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,
2. die für die Umsetzung geplante Frist,
3. das/die von der Umstellungsmaßnahme betroffene/n Feldstück/e und die betroffene/n Parzellenummer/n.
4. das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer, sowie
5. eine aktuelle Hofkarte, aus der die genaue Lage und Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen sowie die zugehörigen Feldstücksnummern und Parzellennummern ersichtlich sind.
Alle Daten sind auf Basis des aktuellen Mehrfachantrags Flächen gemäß Abs. 1anzugeben.
(3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes bei der zuständigen katasterführenden Stelle einzureichen. Diese hat eine Überprüfung der Übereinstimmung der Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis (Weinbaukataster) sowie eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2016/1150 vorzunehmen.
(4) Wird die Umstellungsmaßnahme auf Flächen geplant, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Förderwerber die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.
(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften vollständigen Antrag an die AMA weiterzuleiten.
(6) Die AMA hat den Antrag hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1149 zu prüfen und bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser in Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Budgetmittel mit Bescheid zu genehmigen. Der genehmigende Bescheid hat die genehmigten Umstellungsmaßnahmen, die Parzellennummern der betroffenen Flächen und die voraussichtliche maximale Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten und wird der katasterführenden Stelle von der AMA zur Kenntnis gebracht.
(7) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat die AMA den Antrag mit Bescheid abzulehnen.
(8) Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer weiteren Teilmaßnahme gemäß Anhang II erfordert den Abschluss einer allfälligen im Rahmen eines vorangegangenen Antrags genehmigten gleichlautenden Teilmaßnahme.
(9) Bei Übernahme aller in einem Antrag auf Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 bzw. in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 12 Abs. 6 angeführten Flächen durch einen Dritten während der Umsetzung der beantragten bzw. genehmigten Maßnahmen gemäß § 13 kann die AMA den mittels Formblatt eingereichten Antrag auf Übertragung aller beantragten bzw. genehmigten Maßnahmen gemäß § 13 an den neuen Besitzer genehmigen, sofern dieser die Fördervoraussetzungen erfüllt und der Übernahme aller diesbezüglichen Verpflichtungen zustimmt. Der Antrag ist bei der zuständigen katasterführenden Stelle unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe einzureichen.
Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe
§ 13
(1) Eine gemäß § 12 beantragte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsmaßnahmen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.
(2) Die Höhe der Beihilfe für die in Anhang II aufgelisteten Teilmaßnahmen ist in Anhang III festgelegt.
(3) Die Errichtungskosten gemäß Anhang III errechnen sich aus den mit Rechnungen belegbaren Materialkosten, den mit Rechnungen belegbaren Erd- und Grabarbeiten zur Errichtung der Bewässerungsanlage und den pauschalen Eigenleistungskosten in Höhe von 50% der Materialkosten, jedoch maximal 1 200 Euro/ha. Die Rechnungen haben insbesondere den Vorgaben des § 4 Abs. 6 zu entsprechen. Kosten für Erd- und Grabarbeiten für Geländekorrekturen werden bei der Berechnung der Errichtungskosten nicht berücksichtigt. Wird die Bewässerung im Rahmen eines überbetrieblichen Gemeinschaftsprojektes errichtet, so sind die auf den jeweiligen Förderwerber entfallenden Errichtungskosten auf der Basis der mit Rechnungen belegbaren Gesamtkosten des Gemeinschaftsprojektes durch die Gemeinschaft zu ermitteln. Wird die Bewässerungsanlage aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist, so werden die in Anhang III angeführten Pauschalbeihilfen um 20% reduziert.
(4) Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.
§ 14 Förderfähige Flächen
(1) Die Fläche eines Weingartens ist dann förderfähig, wenn der Weingarten nach einer im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgten Rodung einer Weingartenfläche neu angelegt wird oder eine aus einer früheren, nicht im Rahmen der Umstellungsmaßnahme geförderten Rodung stammende oder umgewandelte Pflanzgenehmigung genutzt wird.
(2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 20 Ar nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche nicht kleiner als 20 Ar bzw. auf Terrassenlagen nicht kleiner als 250 Rebstöcke sein.
(3) Betriebe, für die eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen wurde, sind von der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen.
(4) Umstellungsmaßnahmen können in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Steiermark erfolgen.
(5) Auf ein und derselben Fläche kann die Durchführung einer Teilmaßnahme nur einmal genehmigt werden. Dies gilt ab dem Zeitpunkt des Beginns der Förderung der Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/99. Ausgenommen davon sind (die Höchst- und Mindestgrenzen gemäß Anhang II lit. B Pkt. 5 und lit. C Pkt. 4 sind jedoch jedenfalls einzuhalten):
1. Flächen, welche durch einen gutachterlich nachgewiesenen Frostschaden soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war/ist;
2. Flächen, welche durch eine behördliche Anordnung infolge einer Pflanzenkrankheit gerodet werden müssen;
3. Flächen, welche durch eine Hangrutschung soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war/ist.
§ 15 Arbeitsbeginn
(1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf nicht vor der Überprüfung der Angaben des Antrags durch die katasterführende Stelle gemäß § 12 Abs. 3 begonnen werden. Davon ausgenommen sind die in den Kalenderjahren 2019 und 2020 errichteten Bewässerungsanlagen, welche aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist werden.
(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß Abs. 1 ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich.
(3) Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Zeitpunkt des Arbeitsbeginns vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Eine Anzahlung von maximal 20% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.
§ 16 Antrag auf Gewährung der Beihilfe
(1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist nach Abschluss der Umstellungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren ab dem genehmigenden Bescheid, spätestens jedoch bis 1. Juni im Jahr des Auslaufens des Nationalen Stützungsprogramms unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes bei der katasterführenden Stelle einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen wird, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, keine Förderung gewährt und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 12 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Beantragung einer im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D errichteten Anlage sind dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe die Rechnungsbelege im Original und Zahlungsnachweise beizulegen.
(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen, und das Ergebnis dieser Überprüfung, gegebenenfalls gemeinsam mit den betreffenden Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweisen der AMA zu übermitteln. Das Prüfergebnis einschließlich aller erforderlichen Beilagen muss spätestens drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1, spätestens jedoch am 1. Juli jenes Jahres, in dem das Nationale Stützungsprogramm ausläuft, bei der AMA einlangen.
(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.
§ 17 Gewährung der Beihilfe
(1) Die Anträge gemäß § 16 Abs. 1 werden entsprechend dem Einlangen der Prüfergebnisse gemäß § 16 Abs. 3 bei der AMA gereiht.
(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel.
(3) Die Gewährung der Beihilfe kann ausschließlich für die genehmigten Parzellen und die diesbezüglich genehmigte Fläche, Laufmeter oder Hangneigung maximal bis zur genehmigten Beihilfenhöhe erfolgen.
§ 18 Cross-Compliance-Vorschriften
Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem 1. Jänner des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beihilfe für Maßnahmen gemäß § 13 gewährt wurde, sind die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Bestimmungen des 4. Abschnitts der Horizontalen GAP-Verordnung einzuhalten. Zur Überprüfung der Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften ist von allen Förderwerbern, denen eine Beihilfe für Maßnahmen gemäß § 13 gewährt wurde, gemäß § 22 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in den auf die Auszahlung folgenden drei Kalenderjahren innerhalb der Fristen des § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung ein Mehrfachantrag Flächen bei der AMA einzureichen.
§ 19 Rücktritt, Änderungen
(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrags auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung ist bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheides gemäß § 12 Abs. 6 zulässig.
(2) Geringfügige Änderungen einer bereits genehmigten Umstellungsmaßnahme, welche sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele des Programms auswirken, sind möglich. Diese Änderungen sowie die diesbezügliche Begründung müssen der AMA schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Änderungen, welche sich auf die Beihilfenhöhe, die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke oder die genehmigte Bewirtschaftungsweise auswirken, müssen unverzüglich schriftlich zuzüglich einer diesbezüglichen Begründung im Wege der katasterführenden Stelle bei der AMA beantragt werden. Die AMA hat über diese Änderungen bescheidmäßig zu entscheiden. Die Änderung kann lediglich einmal erfolgen, darf zu keiner Erhöhung der gemäß § 12 Abs. 6 genehmigten maximalen Gesamthöhe der Beihilfe führen und bewirkt keine Erstreckung der Fristen gemäß § 16 Abs. 1.