BundesrechtVerordnungenMedienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung§ 7

§ 7Prüfarbeit

In Kraft bis 30. Juni 2026
Up-to-date

(1) Die Prüfung erfolgt computerunterstützt.

(2) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat entsprechend der gewählten Schwerpunktausbildung für ein Online-Marketing-Produkt oder eine Website oder ein Grafik-, Print- und Publishingprodukt oder eine Agenturdienstleistung folgende Aufgaben auf Grundlage eines von der Prüfungskommission vorgegebenen Kundenauftrags zu bearbeiten:

1. Konzeption des Produktes bzw. der Dienstleistung,

2. Entwickeln von Qualitätsgrundsätzen für das Produkt bzw. die Dienstleistung,

3. Erstellen eines Angebots für das konzipierte Produkt bzw. die Dienstleistung,

4. Ausarbeiten eines Projektplanes für den Kundenauftrag,

5. Umsetzen eines Teiles des konzipierten Produktes bzw. der Dienstleistung,

6. Selbstbeurteilung der erbrachten Projektumsetzung.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. Kundenorientierung,

2. Effizienz in Planung und Umsetzung,

3. fachgerechte Umsetzung,

4. Fähigkeit zu Selbstreflexion und -beurteilung.

(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

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