Die Gesamtzahl der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen soll je Prüfungskommission vier Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen nicht übersteigen und darf höchstens fünf Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen betragen.
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