BundesrechtVerordnungenRauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung§ 4

§ 4Gliederung

In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachtechnologie und Sicherheit sowie Ange- wandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat /die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Kehr- und Reinigungsverfahren, Messtechnik, Überprüfungstätigkeiten, Demontage und Montage sowie Fachgespräch.

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