§ 14 Wiederholungsprüfung — Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsge- genstände zu prüfen.
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