§ 11 Wiederholungsprüfung — Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung
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(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.
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