Abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt.
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Personen ein Lehrling,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person je ein weiterer Lehrling.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten alle berufsberechtigten Tierärzte/Tierärztinnen am selben Standort, sowie all jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz bzw. in einem verwandten Lehrberuf nachweisen können, sowie Personen, die eine fachlich einschlägige Ausbildung oder zumindest eine dreijährige fachlich einschlägige Praxis nachweisen können.
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