(1) Personen, die eine
1. fachlich einschlägige Ausbildung absolviert haben oder
2. zumindest dreijährige fachlich einschlägige Praxis nachweisen können,
können eine eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung ablegen.
(2) Der Umfang dieser eingeschränkten außerordentlichen Lehrabschlussprüfung gemäß Abs. 1 besteht aus den Gegenständen der Praktischen Prüfung gemäß §§ 10 bis 12.
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