(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
1. Schminken, Frisuren, Haarteile und Perücken am weiblichen Modell:
a. anatomisch natürlich, zeitgemäß, verjüngend, vorteilhaft wirkende Schminke passend zu Eigenhaarfrisur mit Haarteilen,
b. historische Perückenfrisur und dazu passende Schminke,
c. Fantasiemaske (geschminkt) passend zu Fantasieperücke aus haarfremden Werkstoffen.
2. Haarschnitt, Schminken, Frisur, Bart, Glatze, Perücke, Prosthetic, Aktionsverletzungen am männlichen Modell:
a. Haarschnitt mit Nackenverlauf, Formen der Eigenhaare mit Brenneisen, Kleben eines Barts aus der Hand, Erstellen einer Aktionsverletzung (geschminkt),
b. Kleben einer Vollglatze, Kleben eines plastischen Gesichtsteiles (Prosthetic), anatomisch charakterverändernd und alternd wirkende Schminke,
c. Kleben einer Charakterperücke,
d. Totenschädelmaske mit Vollglatze,
e. Erstellen einer Aktionsverletzung aus plastischem Material.
3. Haararbeiten:
a. Knüpfen eines Oberlippenbartes auf Filmtüll (einhaarig), Schneiden und in Form brennen,
b. Tressieren: 15 cm doppelt deutsch, 10 cm einfach deutsch, 6 cm englisch (Decktresse), 10 cm Krepptresse,
c. Kordeln,
d. Legen einer Wellenondulation mit Brenneisen auf Haarteil.
4. Monturenbau und Perückenbearbeitung:
a. Beurteilen des Aufbaus und der Passgenauigkeit der Perückenmontur,
b. Schneiden der Damen-Prüfungsperücke,
c. Einlegen der Damen-Prüfungsperücke mit Wasserwellwickler,
d. Legen einer Wasserwelle mit Steckkämmen auf einem Haarteil.
5. Formenbau, plastischer Maskenteil:
a. Beurteilen des Formenbaus eines plastischen Gesichtsteiles (für männliches Modell).
6. Zeichnen, Modellieren:
a. Modellieren nach angefertigter Skizze.
Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgaben sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in vierzehn Stunden ausgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach sechzehn Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Handhaben und Anwenden der Werkzeuge und Geräte,
2. Sorgfalt und Arbeitsausführung,
3. Ausdruck und Erreichung der Vorgaben,
4. Farbgestaltung.
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